Satzung

1. Ziele

Das Deutsche Akromegalie-Register (Register) untersucht wissenschaftlich die Langzeitmorbidität und Mortalität der Akromegalie und fördert die Qualitätskontrolle der Diagnostik und der Therapie.

2. Organisation und Satzung

Das Register wird geführt von der Arbeitsgemeinschaft Hypophyse und Hypophysentumore (AG Hypophyse) der Deutschen Gesellschaft für Endokrinologie (DGE). Das Register nimmt seine Arbeit nach dieser Satzung auf, sobald sich mindestens fünf Zentren zur gemeinsamen Durchführung entschlossen haben. Die Satzung muss auf der nächsten Herbstsitzung der AG Hypophyse mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden bestätigt werden und tritt in Kraft, sobald der Vorstand der DGE zugestimmt hat.

3. Mitglieder

Die Teilnahme am Register steht allen endokrinologischen Zentren und Praxen (Zentrum) in Deutschland durch einfache Absichtserklärung gegenüber dem Vorstand offen. Voraussetzung sind eine Mindestzahl an betreuten Patienten (n>5) und die Anerkennung dieser Satzung. Die Mitgliedschaft wird vom Vorstand schriftlich bestätigt.

4. Vorstand

Die Teilnehmer des Registers wählen einen Vorstand. Dieser besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende ist zugleich Koordinator des Registers. Er muss DGE Mitglied sein. Der Vorstand wird auf der Vollversammlung des Registers von dessen Mitgliedern gewählt. Jedes Zentrum hat eine Stimme. Kein Zentrum kann mehr als ein Mitglied des Vorstandes stellen. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre. Vom dritten Jahr an werden im Wechsel jährlich zwei, bzw. drei Mitglieder neu gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl muss vom Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Endokrinologie bestätigt werden.

5. Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind die wissenschaftliche Leitung des Registers, die Koordination und Überwachung der Datenerhebung und die Vorbereitung der Vollversammlungen. Der Vorstand koordiniert die wissenschaftlichen Publikationen des Registers. Er entscheidet in strittigen Fragen mit absoluter Mehrheit. Entscheidungen in wichtigen Fragen (besonders auch zu Publikationen) sind allen Zentren innerhalb von vier Wochen zur Information zuzustellen.

Der Vorstand berichtet einmal jährlich an den Vorstand der DGE. Er überprüft in angemessenen regelmäßigen Abständen die Einhaltung des Datenschutzes. Mit der Überprüfungstätigkeit kann auch ein einschlägig qualifiziertes Unternehmen beauftragt werden.

Der Vorstand unterrichtet einmal pro Jahr schriftlich die Mitglieder über den Stand des Registers. Dies soll möglichst zusammen mit der Einladung zu einer Vollversammlung geschehen, um eine entsprechende Diskussion zu ermöglichen.

6. Aufgaben der Zentren

Jedes Zentrum soll alle betreuten Akromegalie-Patienten in das Register einbringen und zwar sowohl prospektiv wie auch retrospektiv. Die Zentren sind verantwortlich für die Einholung des Patienten-Einverständnisses und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.

7. Vollversammlung

Eine Vollversammlung der Mitglieder des Registers findet einmal jährlich statt. Die Tagesordnung ist mindestens vier Wochen vorher den Zentren zuzustellen.

8. Wissenschaftliche Publikationen

Die wissenschaftlichen Ergebnisse des Registers werden im Namen des Registers publiziert. Erstautor ist der federführende Autor. Er wird einvernehmlich gemeinsam mit anderen Autoren vom Vorstand mit der Erstellung der Publikation beauftragt. Da aus Platzgründen nicht damit zu rechnen ist, dass alle Zentren mit einem Autor auf der Titelseite Erwähnung finden können, werden in einem Appendix jeder Publikation alle Zentren mit ihren jeweiligen Leitern und ggf. dem/der Leistungserbringer/in des Zentrums genannt. Die Reihenfolge wird durch die Anzahl der eingebrachten Patienten bestimmt. Bei gleicher Anzahl an Patienten entscheidet das Alphabet.

Jedes Zentrum hat unbeschränkten Zugriff auf seine eigenen Daten. Hieraus entstehende Publikationen sollen mit dem Vorstand einvernehmlich geregelt werden, um spätere Schwierigkeiten bei der Publikation von Gesamtdaten – z.B. durch die Gefahr von Doppelpublikation – auszuschließen. Das Gleiche gilt für die gemeinsame Publikation von Gruppen-Daten durch mehrere Zentren.

9. Finanzierung/Sponsorship

Das Register wird von interessierten Industriepartnern (Sponsoren) finanziell unterstützt. Die Sponsoren verpflichten sich, keinen Einfluss auf die Fragestellungen, Datenerhebung und die Auswertung des Registers sowie auf den Inhalt der Publikationen zu nehmen. Einzelheiten werden in einem Vertrag zwischen der DGE und den jeweiligen Industriepartnern geregelt.

Die Sponsoren sind berechtigt, an den Sitzungen des Registers (Vollversammlung) teilzunehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht. Die Sponsoren werden regelmäßig über die Entwicklung des Registers unterrichtet. Sie haben jedoch keinen eigenständigen Zugang zu den Daten und sind nicht zur selbständigen Analyse berechtigt.

Diese Satzung wurde von der AG Hypophyse und Hypophysentumore/DGE auf ihrer Sitzung am 14. November 2002 in Frankfurt/M angenommen (keine Gegenstimmen, fünf Enthaltungen). Sie wurde vom Vorstand der DGE am 20. Januar 2003 einstimmig verabschiedet.
Am 4. März 2009 wurde von der AG Hypophyse und Hypophysentumore/DGE auf ihrer Sitzung in Gießen einer Änderung des Punktes 9 der Satzung (Finanzierung/Sponsorship) zugestimmt. Sie wurde vom Vorstand der DGE am 24. April 2009 einstimmig verabschiedet.
Eine Satzungsänderung zu den Punkten 5 und 6 wurde am 8.3.2011 vom Vorstand der DGE angenommen.